Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen über eine Internetplattform
Praxis-Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerden führen nur selten zum Erfolg
Der BFH (BFH, Beschluss v. 29.4.2020, XI B 113/19) stellt eindeutig klar, dass auch bei Einschaltung von Amazon in die Abwicklung einer Warenbestellung aus dem EU-Ausland eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Lieferung vorliegt. Dies ist zutreffend, da Amazon lediglich als ein Dienstleister zwischen dem Lieferanten und dem Endverbraucher eingeschaltet ist. Neben dieser wichtigen, aber nicht überraschenden umsatzsteuerlichen Erkenntnis führt der Beschluss aber auch wieder einmal vor Augen, wie schwierig es ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu führen. Kurz zum Hintergrund: Wird die Revision gegen ein Urteil eines Finanzgerichts nicht zugelassen, muss eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. In dieser muss ausführlich darlegt werden, warum die Revision zuzulassen ist. Der BFH prüft diese Beschwerde. Erkennt er die Gründe an, wird die Revision zugelassen und der BFH befasst sich mit der strittigen Rechtsfrage. In den allermeisten Fällen – etwa 85 % – wird die Nichtzulassungsbeschwerde aber zurückgewiesen. Und dies oftmals in einer frustrierenden Kürze, da – so die Begründung – die Revisionsgründe nicht umfassend genug dargelegt worden sind. Somit ist das Verfahren vor dem Finanzgericht regelmäßig die letzte Chance für den Steuerpflichtigen, zu seinem Recht zu kommen; damit kommt diesem eine erhebliche Bedeutung zu. Anders als im Zivilverfahren oder auch allgemeinen Verwaltungsrechtsverfahren gibt es im Steuerrecht regelmäßig nur diese eine Instanz.
Sachverhalt: (teilweise) Abwicklung der Lieferung durch Amazon
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, die Nahrungsergänzungsmittel europaweit vertreibt. Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgte im Wesentlichen unter Einschaltung von Amazon Europe S.a.r.l., die ihren Sitz in Luxemburg hat. Die Kunden bestellten bei der Klägerin, die Abwicklung erfolgte (teilweise) durch Amazon. Die Klägerin versendet hierbei die Waren zunächst an Amazon. Amazon verteilt die Waren auf Logistikzentren in verschiedenen Ländern der EU, wobei die Waren für deutsche Kunden im Wesentlichen aus Logistikzentren in Deutschland stammten. Amazon lieferte die bestellten Waren an die deutschen Endkunden aus. Die Klägerin vertrat die Ansicht, sie selbst haben nur steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon in Luxemburg ausgeführt. Die Finanzverwaltung vertrat hingegen die Ansicht, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und den deutschen Endkunden bestehe, sodass eine in Deutschland steuerpflichtige Lieferung vorliegt. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Mangels Revisionszulassung erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde.
Begründung der Entscheidung: Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers ist nicht Amazon, sondern der Endkunde
Wie so oft war der Nichtzulassungsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Insbesondere konnte der BFH keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage erkennen. Es ist nämlich nach Ansicht des BFH offensichtlich geklärt, dass der Vertrag bei Einschaltung von Amazon gleichwohl zwischen der Klägerin und den deutschen Endverbrauchern zustande gekommen ist. Die Lieferung ist deshalb durch die Klägerin erfolgt. Dies führt dazu, dass der Vorgang in Deutschland umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.
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