Rückwirkung und Voraussetzungen zu einer berichtigenden Rechnung
Die Entscheidung verwirrt auf den ersten Blick. Das Finanzamt (Sächsisches FG Urteil vom 01.02.2017 - 2 K 1209/16) hatte Erfolg mit seiner Revision, dies dürfte die Klägerin aber relativ wenig stören, denn letztlich hat sie das erreicht, was sie wollte. Zwar kann sie keine Vorsteuer geltend machen, wie dies noch nach der Entscheidung des FG möglich gewesen wäre. Sie schuldet aber auch keine Umsatzsteuer, da die Rechnungen wirksam berichtigt wurden. Und dies geschah auch mit Rückwirkung, sodass das früher oftmals heiß diskutierte Thema der Verzinsung keine Bedeutung hat. Insofern ist die Rechtsprechung des EuGH, die letztlich dazu geführt hat, dass die rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, als ein Segen für die betroffenen Steuerpflichtigen zu sehen. Der BFH (BFH Urteil vom 22.01.2020 - XI R 10/17) hat die Rechtsprechung des EuGH übernommen, zunächst der V. Senat, mit dem Besprechungsurteil auch der XI. Senat.
Praxis-Hinweis: Voraussetzungen für rückwirkende Rechnungsberichtigung
Zu beachten sind die Voraussetzungen, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, damit die Rückwirkung zulässig ist:
- Es muss eine fehlende oder fehlerhafte Angabe in der Rechnung gegeben sein.
- Die Berichtigung kann – und sollte in der Praxis stets – dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine Neuausstellung vorgenommen wird.
- Aus dem Berichtigungsdokument muss sich ein Bezug zur berichtigenden Rechnung ergeben.
Werden diese Anforderungen erfüllt, kann sich die Finanzverwaltung einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung nicht verweigern.
Ausweis von Umsatzsteuer: Berichtigung einer Rechnung
Die Klägerin war umsatzsteuerliche Organträgerin einer GmbH, die als Generalunternehmerin einen Bioenergiepark errichten ließ. Die GmbH beauftragte darüber hinaus weitere Unternehmen. Diese rechneten gegenüber der GmbH ihre Leistungen mit Umsatzsteuer ab. Die GmbH machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leistungen der Unternehmen seien Bauleistungen, auf die § 13b Abs. 2 UStG nicht anzuwenden sei, ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig. Die Unternehmen erteilten der GmbH daraufhin eine Gutschrift zur alten Rechnung und rechneten neu ohne Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt erließ gleichwohl Umsatzsteuerbescheide, in denen sie die Umsatzsteuer erhob, da keine wirksame Rechnungsberichtigung erfolgt sei. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte hiergegen Erfolg. Das Finanzgericht kam hierbei zu der Auffassung, dass zwar keine Berichtigung der Rechnung erfolgt ist, allerdings seien die ersten Rechnungen zutreffend gewesen, da keine Bauleistungen erbracht worden sind.
Wirksame rückwirkende Rechnungsberichtigung
Auf die Revision des Finanzamts wurde die Entscheidung des FG Sachsen aufgehoben, allerdings hat dies letztlich keine negativen Folgen für die Klägerin. Die Rechnungen, die als berichtigende Rechnungen bezeichnet wurden, entfalten hierbei entgegen der Ansicht des Finanzamts durchaus Rückwirkungen. Sie erfüllen alle Voraussetzungen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH für eine wirksame rückwirkende Rechnungsberichtigung ergeben.
- Die erste Rechnung war objektiv falsch.
- Es erfolgte eine Stornierung der ursprünglichen Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung, wobei sich
- aus der neuen Rechnung ein Bezug auf die zu berichtigende Rechnung ergibt.
All dies war hier erfüllt. Europarechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Da somit die Rechnungen wirksam berichtigt worden waren, war kein Vorsteuerabzug aus den ersten Rechnungen mehr möglich und das Urteil des FG war aufzuheben.
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