Kommentar

1. Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung und der Höhe von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige nach der bis Ende 1989 geltenden Fassung von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck Ort und Tag der Bewirtung, die Teilnehmer der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Dem Vordruck ist die Rechnung des Gastwirts beizufügen.

2. Ohne diese Nachweise können die Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und gelten nach § 1 Nr. 2 Buchst. c als umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch .

3. Der Vordruck muß zeitnah ausgefüllt werden. Seine Ausfüllung kann nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgeschoben werden. Auch später kann jedoch ein ausgefüllter Vordruck noch um den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen ergänzt werden.

BFH, Urteil v. 13. 7. 1994, I R 128/93

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.07.1994, I R 128, 130/93

Anmerkung:

Diese zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 ergangene Entscheidung ist auch heute noch von Interesse. Allerdings wird mittlerweile für die Abziehbarkeit von 80% der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben nicht das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks verlangt. Erforderlich und genügend ist für die Abziehbarkeit bei Bewirtungen in einer Gaststätte nach dem 31. 12. 1994 das Vorliegen einer Rechnung, die maschinell erstellt und registriert worden ist sowie eine Aufzeichnung der Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 EStG ; R 21 EStR und R 22 EStR ).

Die Aufzeichnungen müssen nach wie vor zeitnah, d. h. bis zum Ablauf des Geschäftsjahres gemacht werden. Fehlt auf der Rechnung der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen, so kann der Rechnungsaussteller diesen (auch handschriftlich) oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachholen; hierauf kann von vornherein verzichtet werden, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 200 DM nicht übersteigt ( R 21 Abs. 7 Satz 4 EStR ).

Bewirtungskosten

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