(1) Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Risikopositionsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode.
(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, |
b) |
Risikopositionen gegenüber Instituten, |
c) |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, |
d) |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, |
e) |
Beteiligungsrisikopositionen, |
f) |
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, |
g) |
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen. |
(3) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
b) |
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2; |
c) |
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. |
(4) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
b) |
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
c) |
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und |
d) |
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden. |
(5) Um der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft’ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:
b) |
sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt; |
c) |
sie werden nicht genau so individuell wie Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen’ gesteuert; |
d) |
sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen. |
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft’ den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.
(6) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungsrisikopositionen’ nach Absatz 2 Buchstabe e zugeordnet:
a) |
nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen, |
b) |
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen. |
(7) Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, werden der Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen’ nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet.
(8) Innerhalb der Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen’ nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:
a) |
die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition; |
b) |
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte; |
c) |
die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens. |
(9) Der Restwert von Leasingobjekten wird der in Absatz 2 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, sofern er nicht bereits Bestandteil der Risikoposition aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 166 Absatz 4 ist.
(10) Die Risikoposition, die sich aus der Sicher...
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