(1) Hat eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, können die anderen benannten Behörden diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen.

 

(2) Erkennt eine benannte Behörde gemäß Absatz 1 eine über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

 

a)

die Quote selbst,

 

b)

der Mitgliedstaat oder die Drittländer, für den diese Quote gilt,

 

c)

bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die in dem Mitgliedstaat von der benannten Behörde zugelassenen Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,

 

d)

die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

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