Tz. 47
Die Vorgaben des § 306 HGB befinden sich im 2. Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht – des HGB und sind für alle Mutterunternehmen anzuwenden, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB aufstellen. Die Vorgaben beziehen sich somit auf temporäre Differenzen auf Basis von Buchwertunterschieden zwischen Konzern- und Steuerbilanz, die aus Konsolidierungsmaßnahmen resultieren (vgl. Tz. 51 ff.).
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