Tz. 18

Für latente Steuern, die sich aus unterschiedlichen erstmaligen Ansätzen in der Handels- und Steuerbilanz ergeben (Zugangsbuchungen), besteht – anders als nach IFRS (vgl. Tz. 71 f.) – keine Ausnahme von den allgemeinen Regeln für die Bilanzierung latenter Steuern.[11]

 

Tz. 19

Für den Ansatz latenter Steuern differenziert das HGB zwischen der Aktiv- und Passivseite. Für Unternehmen, die vom Saldierungswahlrecht latenter Steuern (vgl. Tz. 31) Gebrauch machen, besteht nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB für einen sich insgesamt ergebenden Überhang der passiven über die aktiven latenten Steuern ein Gebot zur Passivierung, während ein sich insgesamt ergebender Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB wahlweise angesetzt werden kann.[12] Im Hinblick auf die Wahlrechtsausübung ist die Ansatzstetigkeit gem. § 246 Abs. 3 HGB zu beachten (vgl. Kapitel 5 Tz. 123 f.).

 

Tz. 20

Die Gründe für eine Auflösung latenter Steuerposten sind nach § 274 Abs. 2 Satz 2 HGB folgende:

  • Umkehrung der temporären Differenz und somit Eintritt der Steuerbe- oder -entlastung
  • Eintritt der zukünftigen Steuerentlastung wird nicht mehr als wahrscheinlich erachtet

Die Auflösung einer temporären Differenz ergibt sich entweder durch Abgang des Vermögensgegenstands/der Schuld oder sukzessive über den Zeitablauf der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands.

[11] Ehemals IDW ERS HFA 27 Rn. 18, WPg Supplement 3/2009, 15 ff.
[12] Unter anderem Loitz, DB 2009, 913.

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