Tz. 31

Für den Bilanzausweis besteht nach § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB ein Saldierungswahlrecht, somit wahlweise ein

  • Nettoausweis (letzter Posten der Aktiv- oder Passivseite) oder
  • Bruttoausweis (Effekt der Bilanzverlängerung).

Für Unternehmen, die von ihrem Saldierungswahlrecht Gebrauch machen, ist die Pflicht zur Aktivierung einer passiven Nettoposition der latenten Steuern und die wahlweise Aktivierung einer aktiven Nettoposition zu beachten (vgl. Tz. 19).

 

Tz. 32

Innerhalb der GuV sind Aufwendungen und Erträge aus latenten Steuern saldiert im Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen. Das DRSC verweist in DRS 18.60 auf die Möglichkeit, diesen Posten wahlweise als Unterposten, Vorspalte oder als Davon-Vermerk abzubilden.

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