Tz. 123
Das Stetigkeitsgebot dient der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen und wird von Abs. 3 für den Ansatz und von § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB für die Bewertung konstituiert. Eine Rolle spielt es insbes. im Zusammenhang mit der Ausübung von – seltenen – Wahlrechten (zu originären immateriellen Vermögensgegenständen vgl. Tz. 420).
Tz. 124
Umstritten ist, ob die Vorschrift auch für sog. implizite Wahlrechte gilt, wenn also Ermessens- bzw. Schätzspielräume bestehen oder – weitergehend – die oft weit gefassten bilanzrechtlichen Regelungen eine bestimmte Ansatzmethode im jeweiligen Fall nicht vorzugeben scheinen.[196] Nach zutreffender Ansicht sind alle diese Fälle erfasst, da das Gesetz von "Methoden" spricht und damit nicht nur explizite Wahlrechte erfasst. Auch entspricht nur diese Auslegung dem Zweck der Norm, die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse herzustellen. Abweichungen sind durch die Verweisung auf § 252 Abs. 2 HGB in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierzu werden gezählt:
- Maßnahmen, die den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verbessern
- Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen
- erstmalige Konzernierung
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