Tz. 87

Fraglich ist die Umbuchung von Gewinn- in Kapitalrücklagen. Durch das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren kann von der Gewinn- in die Kapitalrücklage umgebucht werden.[271] Gegen die Umbuchung aus der Gewinn- in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB bestehen aus der Perspektive der Minderheitsgesellschafter, aber auch der Gläubiger keine Bedenken. Die Information an den Markt ist nicht ganz zutreffend; das Kapital beruht in Wahrheit auf Erträgen der Gesellschaft und nicht auf Einlagen, hingegen ist die Ausschüttung wirtschaftlich nicht vorgenommen worden. Zu weiteren Auswirkungen kommt es beim Gesellschafter: Dieser vereinnahmt einen Ertrag, hingegen erhöht die Rückführung an Gesellschaft die Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Würde man es bei den Gewinnrücklagen belassen, würde es beim bisherigen Beteiligungsbuchwert bleiben. Dieses Problem wäre obsolet, würde man die Equity-Bewertungen von Gesellschaftsanteilen zulassen.[272]

[271] ADS, § 272 Rn. 78.
[272] Siehe dazu Forster, in: Förschle/Moxter/Kaiser, FS Budde, 203 ff.

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