Tz. 198

Ein Eigenkapitalausweis hat für ein kündbares Instrument ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Kriterien des IAS 32.16A–B kumulativ erfüllt sind. Umgekehrt hat eine Reklassifizierung (reclassification) zu erfolgen, sobald die Kriterien nicht mehr erfüllt werden (IAS 32.16E). Diese Regelung wirkt in zwei Richtungen, d. h. für eine Umgliederung vormals als Eigenkapital ausgewiesener Instrumente ins Fremdkapital wie auch umgekehrt. Eine derartige Reklassifizierung kommt beispielsweise bei Änderung der gesellschaftsvertraglichen Grundlagen für die vormalige Klassifizierung in Betracht.

 

Tz. 199

Bilanziell wird bei der Reklassifizierung eines Eigenkapitalinstruments in eine finanzielle Verbindlichkeit die Verbindlichkeit mit dem beizulegenden Zeitwert im Reklassifizierungszeitpunkt angesetzt. Differenzen zwischen dem Buchwert des Eigenkapitals und dem Zeitwert der Verbindlichkeit sind im Eigenkapital zu erfassen (IAS 32.16F(a)). Wird hingegen ein vormals als finanzielle Verbindlichkeit bilanziertes Instrument in Eigenkapital reklassifiziert, ist das Eigenkapitalinstrument mit dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit im Reklassifizierungszeitpunkt anzusetzen (IAS 32.16F(b)).

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