Tz. 103

Die Rücklage ist gem. § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB nur aufzulösen, wenn die Anteile veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder ein niedrigerer Betrag für diese Anteile angesetzt wird. Analog muss die Regelung angewendet werden, wenn die Beteiligung an der abhängigen bzw. durch Mehrheit beherrschten Gesellschaft veräußert oder auf ein "normales" Gesellschaftermaß abgebaut wird. Von einer Einnahme für die Veräußerung oder Weggabe der Anteile am Mutterunternehmen ist die Auflösung unabhängig. Die aktivierten Anteile sind auszubuchen und im Gegenzug ist ein Veräußerungserlös zu aktivieren. Der Erlös ist zu teilen in den Betrag, der einst für den Erwerb aufgewendet worden ist und in einen Übererlös. Letzterer fließt in den Bilanzgewinn ein, weil es an einer § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB entsprechenden Regelung mangelt.[302] In Höhe des zuerst genannten Betrags ist umstritten, ob dieser auch in den Bilanzgewinn einfließt[303] oder automatisch in die Rücklagen seiner Herkunft zurückzubuchen ist.[304] An der (zutreffenden) Behandlung des Übererlöses als Ertrag, der dem Jahresergebnis zugerechnet wird, zeigt sich erneut die Richtigkeit der vorliegend vertretenen Sichtweise. Anteile an der herrschenden Gesellschaft sind für das abhängige Unternehmen fremde Vermögensgegenstände. Eine Diskussion zur analogen Anwendung von § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB würde sogar neben der Sache liegen.

[302] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 224; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 128; i. E. auch Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 307.
[303] So z. B. Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 128.
[304] So z. B. Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 307.

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