Tz. 56

Wird die Anleihe durch eine Tochtergesellschaft begeben mit der Option auf Bezug junger Aktien der Muttergesellschaft, aktiviert die Tochtergesellschaft den vereinnahmten Betrag und passiviert den Rückzahlungsbetrag. Zugleich ist das Entgelt für die Einräumung der Optionsrechte zu passivieren. Bei der Muttergesellschaft ist der dadurch vereinnahmte Betrag auf der Gegenseite wiederum als Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB auszuweisen.[171] Umstritten ist jedoch, ob bei Verzicht auf ein Entgelt bzw. bei zu geringem Entgelt gleichwohl der entsprechende Betrag in der Kapitalrücklage der Muttergesellschaft zu verbuchen ist.[172]

[171] Insoweit unproblematisch, siehe nur ADS, § 272 HGB Rn. 127; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 82.
[172] Gegen einen bilanziellen Ausweis in diesem Fall: Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 82; für einen bilanziellen Ausweis in der Kapitalrücklage der Muttergesellschaft z. B. Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 128 mit dem Folgeproblem, wie zu aktivieren sei: Erhöhung des Beteiligungswertes und kein Ertrag.

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