Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
cc1) § 272 Abs. 1b Satz 1 HGB
Tz. 35
Die Veräußerung wird bilanziell als Kapitalerhöhung behandelt. Der Erlös ist aufzuspalten. Der Nennbetrag muss nicht mehr abgesetzt werden. War der Erlös geringer (es liegt nur bilanzrechtlich, nicht gesellschaftsrechtlich eine Kapitalerhöhung vor), ist die Differenz mit der Kapitalrücklage zu verrechnen. Andernfalls sind frei verfügbare Rücklagen zu verrechnen bzw. es ist ein Verlust auszuweisen.
cc2) § 272 Abs. 1b Satz 2 HGB
Tz. 36
Übersteigt der Erlös den Nennbetrag, ist die Differenz bis zum für den Erwerb gezahlten Aufgeld wieder in die entsprechende Rücklage einzustellen, aus der der Betrag entnommen worden ist. Ist die GmbH inzwischen in eine AG umgewandelt, ist es fraglich, ob bei vorheriger Entnahme aus der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eine Rückgewähr dorthin oder in eine freie gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu geschehen hat. Für erste Lösung spricht die Starre der Rücklagenzuweisung; für die zweite Lösung die wirtschaftlich treffende Zuordnung zu einer freien Rücklage.
cc3) § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB
Tz. 37
Ein darüber hinausgehender Mehrbetrag ist in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Diese Folge ist gesetzlich angeordnet und daher zwingend. Der RegE zum BilMoG hat ausdrücklich die Vorstellung normiert, dass es sich um eine Kapitalerhöhung handelt.
cc4) § 272 Abs. 1b Satz 4 HGB
Tz. 38
Nebenkosten sind wiederum Aufwand des Geschäftsjahres. Damit wird der allgemeinen Prämisse gefolgt, wonach vereinnahmte Beträge aus Kapitalmaßnahmen vollständig als Nennkapital oder Kapitalrücklage auszuweisen sind und Kosten als Aufwand den Jahresgewinn schmälern.