Tz. 109

Die Vorschrift findet allein auf Beteiligungen im Sinne von § 271 Abs. 1 HGB Anwendung. Es handelt sich um Anteile an anderen Unternehmen (besser: Gesellschaften), die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Bloße Finanzanlagen sind deshalb nicht von der Vorschrift erfasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge