Tz. 151

Der Ausweis von Kapitalquellen eines Unternehmens ist auf eine dichotome Kapitalstruktur bzw. eine Zweiteilung der Kapitalstruktur, d. h. auf die Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital, ausgerichtet.[365] Vor diesem Hintergrund muss der Emittent eines Finanzinstruments dieses bzw. dessen Bestandteile gemäß IAS 32.15 im Zuge der Ersterfassung als finanzielle Verbindlichkeit (Fremdkapital), finanziellen Vermögenswert oder als Eigenkapitalinstrument (Eigenkapital) klassifizieren.

 

Tz. 152

Nach den Regelungen des IAS 32.11 ist Eigenkapital aus Sicht des Emittenten als Residualgröße zu bestimmen und setzt insofern die Widerlegung des Fremdkapitalcharakters voraus. Dabei ist für die erforderliche Abgrenzung gemäß IAS 32.18 auf den wirtschaftlichen Gehalt der zwischen Emittent und Zeichner getroffenen (vertraglichen) Vereinbarung abzustellen.[366]

Der (Teil-)Ausweis von Finanzinstrumenten als Eigenkapital bedingt, dass die durch IAS 32.16 vorgegebenen Abgrenzungskriterien erfüllt sind:[367]

  • Das Finanzinstrument enthält keine vertragliche Zahlungsverpflichtung (contractual obligation) (vgl. Tz. 139).
  • Für eine ggf. vorgesehene Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten besteht die Vereinbarung bzgl. eines feststehenden Austauschverhältnisses (Fixed-for-fixed-Bedingung) (vgl. Tz. 154).
[365] Clemens, in: Beck IFRS-Hdb., § 12 Rn. 4.
[366] Freiberg, PiR 2014, 92 (92).
[367] Freiberg, PiR 2014, 92 (92).

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