Tz. 154

Als weitere Bedingung zur Klassifizierbarkeit als Eigenkapital muss gemäß IAS 32.16(b) bei vorgesehener Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten ein feststehendes Austauschverhältnis (fixed-for-fixed) bezogen auf Leistung und Gegenleistung vereinbart sein. Diese ist etwa erfüllt bei Abschluss eines Terminkontrakts auf Anteile des Unternehmens, bei dem zu einem festen Betrag eine feststehende Anzahl von Anteilen erworben wird.

Zum einen stellt der Standardsetzer bei der fixed-for-fixed-Bedingung auf solche Leistungen ab, deren Vereinnahmung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Diese sollen aus ökonomischer Perspektive insoweit keine eigenkapitalerhöhenden Einlagen darstellen, als dem Vertragspartner keine feststehende Anzahl von Anteilen gegen eine feststehende Leistung (fixed-for-fixed) versprochen ist, sondern ein in Abhängigkeit zum Wert der Anteile – d. h. des Aktienkurses – am Erfüllungstag zu einer differierenden Zuteilung von Aktien führender feststehender rechnerischer Geldbetrag. Zum anderen behandelt der Standardsetzer derivative Kontrakte, die auf den Erwerb oder die Ausgabe von eigenen Aktien ausgerichtet sind. Danach kann sowohl eine Option auf den Erwerb von eigenen Aktien durch das Unternehmen als auch die Gewährung einer Option auf Lieferung von eigenen Aktien an das Unternehmen zu Fremdkapital führen. Dies gilt auch für die Emission von Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsverhältnissen, die von externen, vom Unternehmen nicht kontrollierbaren Faktoren abhängen.[369]

[369] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 5.

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