Rz. 36a

In den IAS/IFRS-Standards[1] werden Eigenkapital und Fremdkapital als Finanzierungsinstrumente bezeichnet. Ein Eigenkapitalinstrument muss nachfolgende Bedingungen a. und b. erfüllen (IAS 32.16):

  1. Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung,

    • einem anderen Unternehmen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern; oder
    • mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen für den Emittenten auszutauschen.
  2. Kann das Finanzinstrument in den Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um:

    • ein nicht derivatives Finanzinstrument, das für den Emittenten nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung einer variablen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente verbunden ist; oder
    • ein Derivat, das vom Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. Rechte, Optionen oder Optionsscheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu einem festen Betrag in beliebiger Währung berechtigen, stellen zu diesem Zweck Eigenkapitalinstrumente dar, wenn das Unternehmen sie anteilsgemäß allen gegenwärtigen Eigentümern derselben Klasse seiner nicht derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet. Die Eigenkapitalinstrumente eines Emittenten umfassen zu diesem Zweck auch weder Instrumente, die alle der in den IAS 32.16A und IAS 32.16B oder IAS 32.16C und IAS 32.16D beschriebenen Charakteristika aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, noch Instrumente, die Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten darstellen.

Eine vertragliche Verpflichtung, die zum künftigen Empfang oder zur künftigen Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten führt oder führen kann, aber nicht die vorstehenden Bedingungen a. und b. erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument. Dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung aus einem Derivat resultiert. Abweichend davon wird ein Instrument, das der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle in den IAS 32.16A und IAS 32.16B oder IAS 32.16C und IAS 32.16D beschriebenen Merkmale verfügt und die dort genannten Bedingungen erfüllt.

Ergänzend zur Abgrenzung Eigenkapital zu Fremdkapital besagt IAS 32.16 (a.), dass ein Eigenkapitalinstrument nur dann gegeben ist, wenn keine vertragliche Verpflichtung des Emittenten zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bestehen darf. Das schließt nicht aus, dass der Inhaber eines Eigenkapitalinstruments nicht berechtigt sein kann, (anteilige) Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen aus dem Eigenkapital zu empfangen.

Die Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument bestimmt sich gem. IAS 32.18 nicht allein nach seiner rechtlichen Gestaltung, sondern auch der wirtschaftlichen Substanz. Verfügt ein Unternehmen "nicht über ein uneingeschränktes Recht, sich bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen", liegt gem. IAS 32.19 eine finanzielle Verbindlichkeit vor. Eine finanzielle Verbindlichkeit liegt auch vor, wenn der Inhaber der Eigenkapitalinstrumente das Wahlrecht hat, das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben (sog. kündbares Finanzinstrument). IAS 32.18(b) nennt Beispiele hierfür: Personengesellschaften oder bestimmte Genossenschaften.

Da nach deutschem Recht das Kündigungsrecht des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht abdingbar ist, den Gesellschaftern also ein jederzeit ausübbares Kündigungsrecht einzuräumen ist, hätten Kapitalanteile an Personenhandelsgesellschaften im IAS/IFRS-Abschluss keine Eigenkapitalfunktion, sie wären vielmehr als finanzielle Verbindlichkeit zu qualifizieren (IAS 32.18(b)). Das IASB (International Accounting Standards Board) hat sich der Problematik des Ausweises von Eigenkapital von Personengesellschaften im IAS/IFRS-Abschluss angenommen. IAS 32.11 wird um das sog. puttable (puttable = kündbar) ergänzt, das als Ausnahmevorschrift Finanzinstrumente, die mit einem Kündigungsrecht ausgestattet sind, als Eigenkapital qualifiziert, wenn folgende 5 Kriterien erfüllt sind:[2]

  1. "Beteiligungsquotaler Anspruch in der Liquidation: Das Finanzinstrument räumt dem Inhaber einen seinem (Eigen-)Kapital entsprechenden, beteiligungsproportionalen Anteil am Reinvermögen des Unternehmens im Fall der Liquidation ein. IAS 32 definiert das Reinvermögen des Unternehmens im Fall der Liquidation als das Vermögen, das nach Begleichen aller anderen Vermögensansprüche verbleibt. Die Regelungen stellen allein auf die net assets ab, wonach Situationen, in denen bei Liquidation kein Überschuss...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge