Tz. 286

Die §§ 264 Abs. 1 Satz 2; 297 Abs. 1 Satz 1 HGB regeln nur die Verpflichtung, einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen. Das HGB enthält keine Definition und keine Regelung über den Inhalt. Begriff und Inhalt können deshalb nur aus dem Zweck des Eigenkapitalspiegels bestimmt werden. Aus ihm sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. Kapitel 1416) für den Eigenkapitalspiegel abzuleiten. Sie werden durch die Internationalen Rechnungslegungsstandards und durch die Verlautbarungen des DRSC beeinflusst.

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