Tz. 588

Langfristige Vergütungszusagen werden zum Barwert erdienter (Teil-)Ansprüche unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Annahmen bewertet. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich in Analogie zur defined benefit obligation nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren. Die Verbindlichkeit kann mit plan assets saldiert werden. Zur Diskontierung ist ein laufzeit- und währungskongruenter Zinssatz heranzuziehen.

Entgegen der Bewertung von Leistungszusagen werden versicherungsmathematische Gewinne und Verluste im Fall langfristig fälliger Leistungen direkt in voller Höhe erfolgswirksam erfasst (IAS 19.154).

 

Tz. 589

Leistungen des Arbeitgebers im Todesfall des Arbeitnehmers werden nach IAS 19 nicht explizit geregelt. Hängt deren Leistungshöhe von der Verweildauer im Unternehmen ab, müssen die Leistungen ratierlich bis zum erwarteten Todeszeitpunkt angesammelt werden. Sind diese Teil eines betrieblichen Pensionsplans, werden sie bereits in die Berechnung der defined benefit obligation einbezogen.

 

Tz. 589a

Ohne weiteren Hinweis auf eine sachgerechtere Rückstellungsansammlung und ohne explizite Unverfallbarkeitsvorschriften werden die erdienten anteiligen Ansprüche (z. B. bei Jubiläumsverpflichtungen) zeitanteilig linear passiviert.

 

Tz. 590

Bei Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen von Kollektivvereinbarungen ist, der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zum Abschluss einer Individualvereinbarung folgend, eine sogenannte Potenzialrückstellung für Aufstockungsleistungen zu bilden. In die Bewertung fließen wahrscheinliche Nichtinanspruchnahmen wie auch ggf. bestehende Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers ein (DRSC AH 1 Tz. 21). Über den Passivierungszeitpunkt der Rückstellung bzw. den Ansammlungsbeginn entscheidet die Leistungserbringung des Arbeitnehmers gemäß Planformel (IAS 19.70). Dieser kann von der rechtlichen Entstehung abweichen.

 

Tz. 591

Bei Kollektivvereinbarungen wird die Rückstellung zum Zeitpunkt der Unentziehbarkeit von der Verpflichtung begründet. Der theoretische Ansammlungsbeginn kann diesem Zeitpunkt vorangehen, da der Ansammlungsbeginn retrograd durch Abzug der vereinbarten betrieblichen Mindestzugehörigkeit vom Eintrittsjahr in die Altersteilzeit zu ermitteln ist (IAS 19.73 Example 2).

Ohne Mindestbetriebszugehörigkeitsklausel beginnt die Ansammlung der Rückstellung bei Kollektivverträgen ab Abschluss der Kollektivvereinbarung, ggfs. auch erst ab Unterzeichnung der ergänzenden Individualvereinbarung[678]. Die Ansammlung bei Individual- ohne eine Kollektivvereinbarung beginnt mit Entstehen der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer. Eventuelle Vorgaben zum Umgang mit Mindestbetriebszugehörigkeiten sind zu beachten.

 

Tz. 592

Das Ansammlungsmodell für Aufstockungsleistungen wird von der Behandlung der Aufstockungsleistungen im Störfall, vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, determiniert. Zu unterscheiden ist zwischen dem Fall, bei dem die vereinbarten Aufstockungsleistungen mit Erbringung unverfallbar erdient werden und dem Fall, bei dem die Unverfallbarkeit erst nach störungsfreiem Ablauf des Altersteilzeitverhältnisses entsteht. In letzterem Fall erhält der Arbeitgeber im Störfall einen Verrechnungsanspruch bzgl. der von ihm bereits geleisteten Aufstockungszahlungen mit dem Erfüllungsrückstand (DRSC AH 1 Tz. 29 ff.).

Bei Unverfallbarkeit bei Leistungserbringung enden die Aufstockungsleistungen der Aktivphase bei Auszahlung sowie die der Passivphase mit Ende der Aktivphase (DRSC AH 1 Tz. 35 ff.).

 

BEISPIEL

Ein Arbeitgeber schließt in 2014 eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer über eine Altersteilzeit im Blockmodell (2016–2021) ab. Hierfür werden in den Jahren 2016–2021 jährlich 1.000 EUR an Aufstockungsleistungen (nachschüssig) fällig. Die Aufstockungsbeträge der verschiedenen Jahre sind im Jahr der Auszahlung voll zurückgestellt. Die Zuführung zur Rückstellung erfolgt, unter Vernachlässigung von Zinseffekten, dem degressivem m/n-tel folgend:[679]

Entwicklung der Nettoverbindlichkeit bei Unverfallbarkeit der Ansprüche im Störfall

 

Tz. 593

Bei Verrechenbarkeit im Störfall sind die Aufstockungsleistungen erst am Ende der Aktivphase voll erdient (DRSC AH 1 Tz. 35). Die Ansammlung der Aufstockungsleistungen kann dann Wahlweise nach dem ARAP- als auch nach dem Fifo-Modell erfolgen. Das ARAP-Modell sammelt in jeder Periode ein Teil der Ansprüche für die zukünftigen Leistungsjahre an. Mit Zahlung der ersten Aufstockungsleistung wird eine Vorauszahlung geleistet (DRSC AH 1 Tz. 41), da diese Aufstockungsleistung erst am Ende der Aktivphase vollständig erdient ist.

Im Fifo-Model ist jede Aufstockungsleistung als selbstständige Teilmenge der Gesamtleistung zu sehen. Die in den einzelnen Perioden anfallenden Teilleistungen der Gesamtleistung werden auf die Perioden der Erdienung sequenziell nach dem First-in-first-out-Verfahren aufgeteilt.

 

BEISPIEL

Der Arbeitnehmer schließt Anfang 2014 eine reine Individualvereinbarung zur Altersteilzeit ab. Das Eintrittsjahr in die ATZ (Aktivphase) ist 2016. ...

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