Tz. 28
Der Grundsatz der Einzelbewertung gebietet es, Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. So wie Vermögensgegenstände und Schulden einzeln anzusetzen sind und insbesondere nicht vor Ansatz miteinander verrechnet werden dürfen, so sind sie auch jeder für sich zu bewerten. Zur Abgrenzung der Vermögensgegenstände voneinander vgl. Kapitel 5 Tz. 30 ff. Ohne das Einzelbewertungsprinzip wäre das Realisations- und Imparitätsprinzip nicht möglich, denn es wäre nicht feststellbar, ob bzw. in welchem Umfang sich Erträge schon realisiert haben.[53] Dort, wo das Gesetz Ausnahmen von der Einzelbewertung zulässt (insb. gem. § 254 HGB, Bewertungseinheiten), muss es daher auch das Imparitätsprinzip einschränken. Angesichts des Vorsichtsprinzips ist klar, dass dieser Grundsatz von zentraler Bedeutung ist.
Das Prinzip der Einzelbewertung verlangt eine Zuordnung der Kosten zu einem bestimmten Vermögensgegenstand. Welche Kosten zugeordnet werden dürfen, konkretisieren §§ 253 Abs. 1 Satz 1, 255 HGB (vgl. Tz. 665 ff.) mit dem Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip. Beide Prinzipien greifen dabei ineinander. Die Verwendung pauschaler Verteilungsschlüssel zur Zuordnung von Gemeinkosten verstößt deshalb nicht grds. gegen das Prinzip der Einzelbewertung,[54] sie findet aber in ihm auch ihre Grenze. So begegnet die Verwendung rein marktorientierter Bewertungsverfahren (z. B. DCF-Verfahren) im Rahmen der Folgebewertung unter dem Gesichtspunkt der Einzelbewertung Bedenken (vgl. Tz. 486).
Tz. 29
Auch für den Grundsatz der Einzelbewertung gelten Ausnahmen, die sich teilweise aus dem Gesetz ergeben und teilweise in Anwendung des § 252 Abs. 2 HGB von Rechtsprechung und Praxis entwickelt wurden.
Gesetzliche Regelungen:
- Teilweise wird der saldierte Ausweis von Planvermögen gem. § 246 Abs. 2 Satz 2, § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung angesehen; dies ist indes zweifelhaft, weil eigentlich einzeln bewertet und nur saldiert ausgewiesen wird.
- Bewertungseinheiten gem. § 254 HGB
- Fest- und Gruppenbewertung gem. § 256 Satz 2 HGB
- Bewertung mittels fiktiver Verbrauchsfolgeannahmen gem. § 256 Satz 1 HGB
Ungeschriebene Ausnahmen nach Abs. 2 werden anerkannt, wenn eine Einzelbewertung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist:
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen