Tz. 150

Die Preis- und Kostenverhältnisse zum voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt stellen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens dar.[365] Deshalb sind grds. auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Sie können entweder anhand der gesamtwirtschaftlichen oder aber anhand einer branchenspezifischen Betrachtung ermittelt werden, sofern nicht eindeutige gegenläufige Tendenzen eine andere Vorgehensweise verlangen. Maßgeblich ist damit, ob die konkreten Unternehmensdaten nicht nahelegen, dass eine abweichende Wertermittlung für die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens erfolgen muss. Die Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen setzt zudem ausreichend objektive Hinweise bzw. hinreichend sichere Erwartungen für deren Eintritt voraus.[366] Objektive Hinweise können sich auch hier z. B. aus Erfahrungswerten aus betriebsintern gesammelten Informationen und Daten oder branchenspezifischen Informationen und Trendfortschreibungen sowie von der EZB erwarteten Inflationsraten ergeben.[367] Stützt man sich auf Eintrittswahrscheinlichkeiten, so müssen diese schon hinreichend konkretisiert sein. Dies ist beispielsweise bei erwarteten Kostenerhöhungen aus Tarifabschlüssen der Fall.[368] Die Berücksichtigung betriebsinterner Trends bei der Ermittlung künftiger Preis- und Kosten erfordert eine entsprechende Dokumentation.[369]

[365] Grottel/Rhiel, in: BeckBilKo, § 253 HGB, Rn. 158; RegE BilMoG BT-Drucks. 16/10067, 112.
[366] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 253 HGB Rn. 61.
[367] Schubert, in: BeckBilKo, Rn. 158; Pannen, in: Deloitte (Hrsg.), Die Bilanzrechtsreform 2010/11, 4. Aufl., Bonn 2011, 179 f.
[368] Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 158.
[369] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 3.

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