Tz. 311

Die Ertragswirksamkeit von Zuwendungen der öffentlichen Hand bei zum fair value bewerteten biologischen Vermögenswerten, entsteht mit der Einforderbarkeit der Zuwendung (IAS 41.34), so zum Beispiel dann, wenn Auflagen oder bestimmte Bedingungen erfüllt wurden. Eine Rückzahlung der gesamten Zuwendung darf nicht in Betracht kommen bzw. gilt als hinderlich für die vollständige Ertragsvereinnahmung (IAS 41.36). Wird der biologische Vermögenswert hingegen nicht zum fair value bewertet sind die originären Regelungen des IAS 20 einschlägig (IAS 41.37). Da die Zuwendungen nur dann nach IAS 41 zu behandeln sind, wenn ein direkter Zusammenhang zum biologischen Vermögenswert besteht, lässt sich eine Reihe von Zuwendungstatbeständen der EU nicht darunter subsumieren.[502]

[502] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 40 Rn. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge