Tz. 147

Rückstellungen sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Der darin liegende Einschätzungsspielraum unterscheidet Rückstellungen von Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Zugangsbewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung verlangt § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst werden, wobei für Pensionsrückstellungen ein längerer Abzinsungszeitraum gilt als für sonstige Rückstellungen. Sowohl bei Zugangs- als auch bei Folgebewertung ist eine willkürliche Bewertung trotz des bestehenden Beurteilungsspielraums ausgeschlossen. Die Bewertung hat sich vielmehr nach den Bewertungskonzepten des Handelsbilanzrechts zu richten, insbesondere dem Vorsichts- und Imparitätsprinzip. Ist der Betrag – wie in der Regel – ungewiss, ist von mehreren plausiblen Werten nicht der höchste, sondern der wahrscheinlichste, von gleich wahrscheinlichen der höhrere zu wählen.[360]

[360] IDW RS HFA 34 Rn. 28, WPg Supplement 1/2013.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge