Tz. 57

Ein Vermögensgegenstand ist dann aktivierbar, wenn kein Aktivierungsverbot entgegensteht. Aktivierungsverbote ergeben sich aus § 248 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2 Satz 2 HGB (vgl. Tz. 400 ff.). Zudem ist als GoB das Verbot der Aktivierbarkeit schwebender Geschäfte anerkannt (vgl. Tz. 18).

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