Tz. 18

Schwebende Geschäfte sind zweiseitig verpflichtende Rechtsverhältnisse, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind und bei denen die Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erbracht ist.[21] Schwebende Geschäfte sind nicht zu bilanzieren. Das hat zwei Gründe: Zum einen ist nach dem Äquivalenzprinzip (vgl. Kapitel 6) von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen, so dass der Ausweis schwebender Geschäfte nur eine Bilanzverlängerung bedeutet.[22] Gleichzeitig entspricht die Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte dem Realisationsprinzip, denn typischerweise ist in der Gegenforderung ein Gewinnanteil enthalten, der andernfalls vereinnahmt würde.[23] Droht aus dem schwebenden Geschäft ein Verpflichtungsüberschuss oder gerät der Schuldner in Erfüllungsrückstand, ist das Gleichgewicht der gegenseitigen Ansprüche gestört und Rückstellungsbildung (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) oder Verbindlichkeitsansatz erforderlich.

 

Tz. 19

Der Schwebezustand beginnt mit Abschluss des Rechtsgeschäfts und endet, wenn der Sachleistungsverpflichtete seine Leistung erbracht hat; er kann nun seine Forderung ansetzen (vgl. Kapitel 7 Tz. 33 ff.).

[21] BFH v. 23.6.1997, GrS 2/93, DStR 1997, 1442 (1443 f.); Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 134; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 59; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 21.
[23] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 59; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 21.

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