Tz. 55

Forderungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, dürfen erst mit Bedingungseintritt aktiviert werden, da sie vorher rechtlich noch nicht entstanden sind.[103] Auflösend bedingte Forderungen sind anzusetzen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist; die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist bei der Bewertung zu berücksichtigen.[104]

 

BEISPIEL

Ein Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen, der mehr Leergut angenommen als Pfandflaschen ausgegeben hat, erwirbt aufgrund der Rücknahme nur einen aufschiebend bedingten Anspruch gegen seinen Kunden, der unter der Wollensbedingung steht, dass das Leergut tatsächlich an diesen Kunden zurückgegeben wird.[105]

 

Tz. 56

 

BEISPIEL

Weitere Beispiele

  • Erfüllte und erlassene sowie Forderungen, gegen die wirksam aufgerechnet wurde, sind rechtlich erloschen und nicht anzusetzen.[106]
  • Bestrittene Forderungen sind nicht zu aktivieren,[107] weil ihre Existenz rechtlich in Frage steht.
  • Forderungen aus anfechtbaren Rechtsgeschäften hingegen sind anzusetzen, denn bis zur Anfechtung sind sie wirksam (§ 142 Abs. 1 BGB).
  • Befristete Ansprüche sind entgegen der wohl h. M.[108] nicht zu aktivieren, da sie noch nicht entstanden sind,[109] wenngleich die künftige Entstehung sicher, nur der Zeitpunkt ungewiss ist.
  • Betagte, also bereits entstandene, aber noch nicht fällige Forderungen (z. B. bei Stundung) sind zu aktivieren.[110]
  • Forderungen, denen eine dauerhafte Einrede entgegensteht (z. B. Verjährung), sind nicht zu aktivieren, außer der Schuldner hat auf die Erhebung der Einrede wirksam verzichtet.[111]
  • Forderungen aus Verträgen, von denen der Schuldner aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts zurücktreten kann, sind bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts zu aktivieren.[112]
  • Erklärter Rangrücktritt berührt die Pflicht zum Ansatz in der Bilanz nicht.[113]
[103] BFH, v. 9.1.2013, I R 33/11, DStR 2013, 957 (960); v. 26.4.1995, I R 92/94, BStBl. II 1995, 594; ADS, § 246 HGB Rn. 53; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 50.
[104] ADS, § 246 HGB Rn. 54; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 51; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 13.
[106] ADS, § 246 HGB Rn. 61 ff.
[107] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 51.
[108] ADS, § 246 HGB Rn. 52; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 51.
[109] Ellenberger, Kommentar zu § 163 BGB, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., München 2015, Rn. 1.
[110] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 53.
[111] ADS, § 246 HGB Rn. 49; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 53.
[112] BFH, v. 25.1.1996, IV R 114/94, NJW 1996, 2951 ff.; differenzierend teilweise die Literatur, Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 51.
[113] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 61.

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