Tz. 422

§ 285 Nr. 22 HGB verlangt Angabe des Gesamtbetrages aller Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres und zusätzlich, in welcher Höhe diese auf Forschung und Entwicklung immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallen. Voraussetzung ist, dass tatsächlich immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert wurden. Während nach § 255 Abs. 2a HGB nur der Ansatz von Entwicklungskosten gestattet ist, führt die Angabe dazu, dass das Verhältnis von Forschungs- und Entwicklungsaufwand erkennbar wird.

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