Tz. 188

Grundsätzlich hat der Bilanzansatz von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn die allgemeinen Ansatzkriterien des Rahmenkonzepts für Vermögenswerte erfüllt sind.

In IAS 16.7 werden diese Ansatzvoraussetzungen nochmals aufgegriffen und erläutert, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage dann als Vermögenswert anzusetzen sind, wenn

  • es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird; und
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich bestimmt werden können.

Sachanlagen, die aus Sicherheits- oder Umweltschutzgründen angeschafft werden, sind auch dann als Vermögenswerte zu aktivieren, wenn diese zwar keinen direkten wirtschaftlichen Nutzen besitzen, jedoch unmittelbar dem Unternehmen dienen, wie z. B. durch Stärkung des Image bei freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen oder durch die Aufrechterhaltung von Betriebserlaubnissen.[215]

 

Tz. 189

Hinsichtlich der Abgrenzung einzelner Vermögenswerte enthält der Standard keine Vorschriften. Vielmehr wird in IAS 16.9 erläutert, dass diesbezüglich Ermessensentscheidungen auf Basis unternehmensspezifischer Gegebenheiten erforderlich sind. So kann es unter Umständen angemessen sein, einzelne unbedeutende Gegenstände zusammenzufassen und die Kriterien auf den zusammengefassten Wert anzuwenden.

 

Tz. 190

Der Standard schreibt jedoch vor, dass jeder Teil einer Sachanlage mit bedeutsamen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Verhältnis zu den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten getrennt zu betrachten und planmäßig abzuschreiben ist (vgl. Kapitel 6 Tz. 228 ff.).

 

Tz. 191

Die Ausbuchungsregeln für Sachanlagevermögen sind in IAS 16.67 geregelt. So kann ein Abgang entweder in „körperlicher” Form oder bei Fehlen künftigen wirtschaftlichen Nutzens vorliegen.

Eine Besonderheit gilt für vermietete Anlagen, die nach Ablauf der Vermietung routinemäßig zum Verkauf angeboten werden (z. B. Fahrzeuge von Autovermietern). Ein Ausweis als held for sale nach IFRS 5 kommt trotz der Veräußerungsabsicht wegen des Vorrangs von IAS 2 nicht in Betracht.

Zum Abgang des bisherigen Buchwertes führt auch die Ersatzbeschaffung eines (selbstständig bilanzierten) Teiles eines Vermögenswertes (IAS 16.70), und zwar auch dann, wenn dieser Teil gem. dem Komponentenansatz nicht gesondert abgeschrieben worden ist.

[215] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 14 Rn. 8.

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