Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage sind nur dann als Vermögenswert anzusetzen, wenn

 

a)

es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und wenn

 

b)

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich ermittelt werden können.

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