Tz. 672

§ 251 HGB wurde mit dem BiRiLiG von 1985 ins HGB aufgenommen. Zuvor waren Haftungsverhältnisse im Gliederungsschema des § 151 Abs. 5 AktG 1965 und im Erläuterungsbericht gem. § 160 Abs. 3 Nr. 7 AktG 1965 angesprochen. In der Rechnungslegungspraxis war ein GoB anerkannt, wonach auch für andere Kaufleute als für AGs Haftungsverhältnisse auszuweisen waren.[703] Durch die Festsetzung im BiRiLiG wurde dem Rechnung getragen. Dadurch sollte für alle Kaufleute der Grundsatz der Bilanzwahrheit zu größerer Geltung verholfen werden.[704] Außerdem setzt § 251 HGB Vorgaben der EG-Bilanzrichtlinie um, nach deren Art. 14 "Garantieverpflichtungen" zu vermerken waren. Nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie waren finanzielle Verpflichtungen anzugeben, die nicht in der Bilanz erscheinen, wenn diese für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.[705] Die EU-Bilanzrichtlinie 2013 sieht einen Ausweis von Garantieverpflichtungen nur noch für den Anhang vor (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e). Seit Inkrafttreten des BilRUG zur Umsetzung der Richtlinie müssen Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Gesellschaftsformen mögliche Verpflichtungen, die noch nicht als Schuld bilanziert werden dürfen, künftig im Anhang ausweisen.

[703] Prinz, in: KK-RechnR, § 251 HGB Rn. 6.
[704] BT-Drucks 10/4268, 91.
[705] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 13.

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