Rn. 13

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die gesetzlichen Vorschriften ebenso wie die folgende Kommentierung beziehen sich auf die RL aus der Sicht des Verpflichteten aus einem Haftungsverhältnis (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 6). Zunächst soll hier aber die Behandlung von Haftungsverhältnissen in den JA der anderen an solchen Rechtsgeschäften Beteiligten (Begünstigten) skizziert werden.

Haftungsverhältnisse sind aus der Sicht eines Sicherungsnehmers im Regelfall Sicherungen eigener Forderungen, die in seiner Bilanz lediglich bei der Bewertung der Forderungen (Beurteilung der Werthaltigkeit) zu berücksichtigen sind (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 417). Eventualforderungen eines Garantienehmers hinsichtlich möglicher Leistungen des Garantiegebers, die sich nicht auf bestehende Forderungen beziehen, oder Eventualforderungen eines Sicherungsnehmers aus Verpflichtungen eines Dritten für noch nicht realisierte (künftige, bedingte) Ansprüche des Sicherungsnehmers wirken sich wie andere unrealisierte Forderungen auf dessen JA nur ausnahmsweise aus, z. B. bei der Bewertung von Drohverlust­rückstellungen (vgl. hierzu IDW RS HFA 4 (2012), Rn. 25f.).

 

Rn. 14

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Im JA eines Hauptschuldners werden durch Dritte gesicherte Schulden ohne weitere Angaben wie ungesicherte Verbindlichkeiten passiviert, durch die Passivierung wird bereits das volle Risiko des Hauptschuldners gezeigt. Im Falle einer Inanspruchnahme des Sicherungsgebers durch den Gläubiger der Hauptschuld und damit evtl. entstehender Rückgriffsansprüche gegen den ausgefallenen Hauptschuldner muss aber in dessen Bilanz ggf. eine Umgliederung erfolgen (z. B. von "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" in "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN").

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