Tz. 637

Für die Bilanzierung von Ertragssteuern nach IAS 12 vgl. Kapitel 8 Tz. 61 ff.

 

Tz. 638

Die gegenwärtige Bilanzierung von Umsatzerlösen ist in IAS 18 geregelt. Zur Entstehungsgeschichte, insbesondere zum bevorstehenden Wechsel nach IFRS 15, vgl. Kapitel 9 Tz. 38 ff.

 

Tz. 639

Der erste IAS 20 wurde bereits im Jahre 1983 herausgegeben und im Jahr 1994 durch eine überarbeitete Fassung ersetzt. Der Standard in seiner jetzigen Form wurde schließlich im Rahmen des IASB Improvements Project 2007 geändert in Hinblick auf die Abbildung zinsverbilligter oder zinsloser Förderkredite der öffentlichen Hand (vgl. Tz. 658).

 

Tz. 640

Der Anfang 2014 vom IASB verabschiedete IFRS 14 ist als sog. Interim-Standard zu verstehen und muss im Zusammenhang mit den langwierigen Bemühungen zur Erarbeitung von Rechnungslegungsvorschriften für preisregulierte Absatzgeschäfte gesehen werden. So hatte der IASB bereits im Jahr 2008 ein Vorläuferprojekt begonnen und in 2009 einen entsprechenden Standardentwurf (ED/2009/8 "Rate-regulated Activities") vorgelegt, der jedoch beträchtliche und nach Auffassung des IASB in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ausräumbare Zweifel an der geplanten Konzeption hervorbrachte. Nach zwischenzeitlicher Absetzung des Projekts wurde dieses im Jahr 2012 unter der Bezeichnung "Regulatory Deferral Accounts" (ED/2013/5) neu aufgelegt.[692] Der im Zuge dessen als Interim-Standard konzipierte IFRS 14 ist als eine Art Zugeständnis an diejenigen Staaten zu verstehen, die in ihren nationalen Rechnungslegungssystemen die Bilanzierung regulatorischer assets bzw. liabilities gestatten. Indem IFRS 14 ein auf IFRS-Erstanwender begrenztes Wahlrecht vorsieht, trägt der IASB dem Umstand Rechnung, dass die bisher auf nationaler Ebene praktizierte Bilanzierung auch nach einem Übergang auf die IFRS beibehalten werden kann. Wie preisregulierte Absatzgeschäfte abschließend zu bilanzieren sein werden, bleibt dem umfassenden, derzeit noch laufenden Projekt vorbehalten. Auf EU-Ebene wurde im Oktober 2015 entschieden IFRS 14 nicht zu übernehmen aufgrund des mangelnden Anwenderkreises in der EU.[693]

[692] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 13 Rn. 53 f.; Fischer, PiR 2014, 90 (90).
[693] Ruberg, PiR 2014, 193 (193).

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