Tz. 16

Die persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden richtet sich im Grundsatz nach der rechtlichen Stellung als Gläubiger bzw. Schuldner. Sofern die Vermögensgegenstände – nicht Schulden – jedoch wirtschaftlich einem anderen Kaufmann zuzuordnen sind, muss dieser sie in seiner Bilanz ausweisen. Einzelheiten siehe unten A. I.2.e, vgl. Tz. 80 ff.

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