Tz. 676

 

BEISPIEL

Der Aussteller des Wechsels gibt dem Wechselnehmer einen Wechsel, in welchem sich ein Dritter (oder der Aussteller selbst) zur Zahlung an den Wechselinhaber verpflichtet.

Der Zahlungsverpflichtete wird als Bezogener oder Akzeptant bezeichnet. Der Aussteller und der Indossant, der einen nicht selbst ausgestellten Wechsel überträgt, haften aber weiterhin für die Annahme des Wechsels und die Zahlung (Art. 9, 15 WG). Entsprechendes gilt für einen möglichen Wechselbürgen (Art. 30 Abs. 1 WG).

 

Tz. 677

Der Akzeptant hat seine Verpflichtung aus dem Wechsel als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Wechselaussteller, Indossant und Wechselbürge weisen ihre möglichen Verpflichtungen als Rückgriffschuldner unter der Bilanz als Haftungsverhältnis aus. Anzusetzen ist der Betrag, auf den gehaftet wird; das sind neben der Wechselsumme grundsätzlich auch Nebenkosten wie Zinsen, Protestkosten und Vergütung, Art. 28 f. WG.[709] Allerdings wird vielfach die Berücksichtigung von Nebenkosten für verzichtbar gehalten.[710] Andere fordern stattdessen die Erfassung der Nebenkosten als Rückstellung für Risiken im Wechselobligo.[711]

[709] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 3.
[710] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 21.
[711] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 251 HGB Rn. 16.

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