Tz. 153

IASB CF.QC15 (2010) beschreibt die Leitlinien für den Fehlerbegriff der IFRS als Sorg­faltsmaßstab. Die Darstellung des nach den Standards abzubildenden Vorgangs darf keine Fehler und Auslassungen aufweisen und die verwendete Rechnungslegungsmethode muss ohne "Prozessfehler" ausgewählt und angewendet werden. Diesen Fehlerbegriff übernehmen IAS 8.5 und IAS 8. 41. Die dort verwandte Fehlerdefinition und die Fehlerberichtigungspflicht sind im Licht des IAS 10 so zu verstehen, dass ein Fehler nur dann vorliegt, wenn gegen die Sorgfaltspflichten bei der Erstel­lung verstoßen wurde. Erkenntnisse, die der Jahresabschluss­verpflichtete bis zum Aufstellungszeitpunkt über die Verhältnisse am Bilanz­stichtag trotz Aus­wahl und Verwendung geeigneter Methoden nicht gewinnen konnte, machen den Abschluss nicht fehlerhaft, wenn sie später gewonnen werden können[411] (vgl. Kapitel 19). Das entspricht dem normativ-subjektiven Fehlerbegriff der GoB (vgl. Tz. 109). We­sent­liche Fehler sind nach IAS 8.42 retrospektiv zu korrigieren (vgl. Kapitel 19).

[411] Driesch, in: Beck IFRS-Hdb., § 45 Rn. 41; Zülch/Wilms, in: MüKo-BilR, IAS 8 Rn. 49.

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