Tz. 153
IASB CF.QC15 (2010) beschreibt die Leitlinien für den Fehlerbegriff der IFRS als Sorgfaltsmaßstab. Die Darstellung des nach den Standards abzubildenden Vorgangs darf keine Fehler und Auslassungen aufweisen und die verwendete Rechnungslegungsmethode muss ohne "Prozessfehler" ausgewählt und angewendet werden. Diesen Fehlerbegriff übernehmen IAS 8.5 und IAS 8. 41. Die dort verwandte Fehlerdefinition und die Fehlerberichtigungspflicht sind im Licht des IAS 10 so zu verstehen, dass ein Fehler nur dann vorliegt, wenn gegen die Sorgfaltspflichten bei der Erstellung verstoßen wurde. Erkenntnisse, die der Jahresabschlussverpflichtete bis zum Aufstellungszeitpunkt über die Verhältnisse am Bilanzstichtag trotz Auswahl und Verwendung geeigneter Methoden nicht gewinnen konnte, machen den Abschluss nicht fehlerhaft, wenn sie später gewonnen werden können[411] (vgl. Kapitel 19). Das entspricht dem normativ-subjektiven Fehlerbegriff der GoB (vgl. Tz. 109). Wesentliche Fehler sind nach IAS 8.42 retrospektiv zu korrigieren (vgl. Kapitel 19).
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