Tz. 5
Die allgemeinen Vorschriften der § 242 Abs. 1–3 HGB schreiben die Aufstellung eines mindestens aus Bilanz und GuV bestehenden Jahresabschlusses mit dem nach den §§ 246, 247 HGB vorgeschriebenen Inhalten für alle Kaufleute einschließlich der Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und für andere juristische Personen vor, die ein kaufmännisches Handelsgewerbe betreiben und nicht nach § 242 Abs. 4 HGB von der Aufstellungspflicht befreit sind. Dieser sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus der systematischen Stellung ("Vorschriften für alle Kaufleute") und der Entstehungsgeschichte des § 242 HGB. Speziellere Aufstellungspflichten gehen § 242 HGB vor. Die § 242 Abs. 1–3 HGB gelten unverändert für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1986 begonnen haben (Art. 23 Abs. 1 EGHGB). Die Befreiung von der Aufstellungspflicht nach § 242 Abs. 4 HGB gilt nur für Einzelkaufleute und nach Art. 66 Abs. 1 EGHGB i. d. F. BilMoG erstmals für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre.
Die besonderen Vorschriften über die Aufstellungspflicht (§§ 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB), die Gliederungsgrundsätze (§ 265 HGB), Bilanzgliederung (§§ 266–274a HGB), GuV-Gliederung (§§ 275–278 HGB) gelten, in den Rechtsfolgen zwischen großen, mittelgroßen, kleinen und kleinsten Kapitalgesellschaften differenzierend, für alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Sie gelten in ihren ursprünglichen Fassungen für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1986 begonnen haben (Art. 23 Abs. 1 EGHGB).
Die ergänzenden Vorschriften des vierten Abschnitts für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen gelten nach Art. 30 Abs. 1 EGHGB für alle nach dem 31.12.1992, die ergänzenden Vorschriften für Versicherungsunternehmern gem. Art. 32 Abs. 1 EGHGB für alle nach dem 31.12.1996 beginnenden Geschäftsjahre.
Für die späteren Änderungen der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der GuV und den Inhalt des Anhangs und des Lageberichts ergeben sich die folgenden Anwendungszeiträume:
Erweiterung der Berichtspflichten für den Anhang und den Lagebericht durch KonTraG v. 27.4.1998 | Art. 46 Abs. 1 EGHGB: nach dem 31.12.1998 beginnende Geschäftsjahre |
Änderung der Berichtspflichten im Anhang durch das TransPuG v. 19.7.2002 | Art. 54 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für die Erweiterung der Vergütungsberichterstattung: nach dem 31.12.2002 beginnende Geschäftsjahre Art. 54 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für die Entsprechenserklärung: nach dem 31.12.2001 beginnende Geschäftsjahre |
Änderung der Größenkriterien und der Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht | Art. 58 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für die geänderten Größenkriterien: nach dem 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre Art. 58 Abs. 2 und 3 für die Berichtspflichten im Anhang und im Lagebericht: differenzierend für nach dem 31.12.2003 und nach dem 31.12.2004 beginnende Geschäftsjahre |
Erweiterung der Berichtspflichten über Vergütung und Vergütungssysteme für den Anhang und den Lagebericht durch das VorstOG v. 3.8.2005 | Art. 59 EGHGB: nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre |
Einführung der Vorstandserklärung im Jahresabschluss und im Lagebericht durch TUG v. 5.1.2007 | Art. 62 EGHGB: nach dem 31.12.2006 beginnende Geschäftsjahre |
Befreiung für kleine Einzelkaufleute, Anhebung der Größenkriterien, Erweiterung der Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht durch BilMoG v. 29.5.2009 | Art. 66 Abs. 1 EGHGB für die deregulierenden Maßnahmen: nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre Art. 66 Abs. 2 und 3 EGHGB für die materiellen Änderungen und die Erweiterung der Berichtspflichten: nach dem 31.12.2008 bzw. nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre |
Erweiterung der Anhangangaben über die Vorstandsvergütung durch das VorstAG v. 31.7.2009 | Art. 68 EGHGB: nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre |
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG v. 20.12.2012 | Art. 70 EGHGB: nach dem 30.12.2012 liegende Abschlussstichtage |
Änderung der Berichtspflichten im Anhang durch das AIFM-UmsG v. 4.7.2013 | Art. 72 EGHGB[27]: nach dem 21.7.2013 beginnende Geschäftsjahre |
Anhebung der Größenkriterien durch das BilRuG v. 17.7.2015 | Art. 75 Abs. 2 EGHGB: nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre |
Einführung einer Zahlungsberichtspflicht durch das BilRuG v. 17.7.2015 | Art. 75 Abs. 3 EGHGB: nach dem 23.7.2015 beginnende Geschäftsjahre |
Anpassungen von Inhalt und Gliederung der Elemente des Jahresabschlusses durch das BilRuG v. 17.7.2015 | Art. 75 Abs. 1 EGHGB: nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre |
Anhebung des Schwellenwerts der Jahresabschlussaufstellungspflicht durch das Bürokratieentlastungsgesetz v. 28.7.2015 | Art. 76 EGHGB: nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre |
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