Tz. 5

Die allgemeinen Vorschriften der § 242 Abs. 1–3 HGB schreiben die Aufstellung eines mindestens aus Bilanz und GuV bestehenden Jahresabschlusses mit dem nach den §§ 246, 247 HGB vorge­schriebenen Inhalten für alle Kaufleute einschließlich der Personen­han­dels­gesell­schaften, Kapital­gesellschaften und für andere juristische Personen vor, die ein kauf­män­nisches Handels­ge­wer­be betreiben und nicht nach § 242 Abs. 4 HGB von der Aufstel­lungs­pflicht befreit sind. Dieser sach­liche Geltungsbereich ergibt sich aus der systematischen Stel­lung ("Vorschriften für alle Kauf­leute") und der Entste­hungs­geschichte des § 242 HGB. Spe­ziel­lere Aufstellungspflichten gehen § 242 HGB vor. Die § 242 Abs. 13 HGB gelten unverän­dert für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1986 begonnen haben (Art. 23 Abs. 1 EGHGB). Die Befreiung von der Auf­stellungspflicht nach § 242 Abs. 4 HGB gilt nur für Ein­zel­kaufleute und nach Art. 66 Abs. 1 EGHGB i. d. F. BilMoG erstmals für nach dem 31.12.2007 begin­nende Ge­schäftsjahre.

Die besonderen Vorschriften über die Aufstellungspflicht (§§ 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB), die Glie­derungs­grund­sätze (§ 265 HGB), Bilanzgliederung (§§ 266274a HGB), GuV-Gliederung (§§ 275278 HGB) gelten, in den Rechtsfolgen zwischen großen, mittel­großen, kleinen und kleinsten Ka­pitalgesellschaften differenzierend, für alle Kapital­gesell­schaf­ten und haf­tungs­be­schränkten Per­sonengesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Sie gelten in ihren ur­sprünglichen Fassungen für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1986 begonnen haben (Art. 23 Abs. 1 EGHGB).

Die ergänzenden Vorschriften des vierten Abschnitts für Kreditinstitute und Finanz­dienst­leis­tungs­unternehmen gelten nach Art. 30 Abs. 1 EGHGB für alle nach dem 31.12.1992, die ergänzenden Vorschriften für Versiche­rungs­unter­nehmern gem. Art. 32 Abs. 1 EGHGB für alle nach dem 31.12.1996 beginnenden Geschäftsjahre.

Für die späteren Änderungen der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der GuV und den Inhalt des Anhangs und des Lageberichts ergeben sich die folgenden Anwendungs­zeit­räume:

 
Erweiterung der Berichtspflichten für den An­hang und den Lagebericht durch KonTraG v. 27.4.1998 Art. 46 Abs. 1 EGHGB: nach dem 31.12.1998 beginnende Geschäftsjahre
Änderung der Berichtspflichten im Anhang durch das TransPuG v. 19.7.2002

Art. 54 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für die Erweiterung der Vergütungsberichterstattung: nach dem 31.12.2002 beginnende Geschäftsjahre

Art. 54 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für die Entsprechenserklärung: nach dem 31.12.2001 beginnende Geschäftsjahre
Änderung der Größenkriterien und der Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht

Art. 58 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für die geänderten Größenkriterien: nach dem 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre

Art. 58 Abs. 2 und 3 für die Berichtspflichten im Anhang und im Lagebericht: differenzierend für nach dem 31.12.2003 und nach dem 31.12.2004 beginnende Geschäftsjahre
Erweiterung der Berichtspflichten über Ver­gütung und Vergütungssysteme für den Anhang und den Lagebericht durch das VorstOG v. 3.8.2005 Art. 59 EGHGB: nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre
Einführung der Vorstandserklärung im Jahresabschluss und im Lagebericht durch TUG v. 5.1.2007 Art. 62 EGHGB: nach dem 31.12.2006 beginnende Geschäftsjahre
Befreiung für kleine Einzelkaufleute, An­he­bung der Größenkriterien, Erweiterung der Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht durch BilMoG v. 29.5.2009

Art. 66 Abs. 1 EGHGB für die deregulierenden Maßnahmen: nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre

Art. 66 Abs. 2 und 3 EGHGB für die mate­riellen Änderungen und die Erweiterung der Berichtspflichten: nach dem 31.12.2008 bzw. nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre
Erweiterung der Anhangangaben über die Vorstandsvergütung durch das VorstAG v. 31.7.2009 Art. 68 EGHGB: nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG v. 20.12.2012 Art. 70 EGHGB: nach dem 30.12.2012 liegende Abschlussstichtage
Änderung der Berichtspflichten im Anhang durch das AIFM-UmsG v. 4.7.2013 Art. 72 EGHGB[27]: nach dem 21.7.2013 beginnende Geschäftsjahre
Anhebung der Größenkriterien durch das BilRuG v. 17.7.2015 Art. 75 Abs. 2 EGHGB: nach dem 31.12.2013 beginnende ­Geschäftsjahre
Einführung einer Zahlungsberichtspflicht durch das BilRuG v. 17.7.2015 Art. 75 Abs. 3 EGHGB: nach dem 23.7.2015 beginnende Geschäftsjahre
Anpassungen von Inhalt und Gliederung der Elemente des Jahresabschlusses durch das BilRuG v. 17.7.2015 Art. 75 Abs. 1 EGHGB: nach dem 31.12.2015 beginnende ­Geschäftsjahre
Anhebung des Schwellenwerts der Jahresabschlussaufstellungspflicht durch das Bürokratieentlastungsgesetz v. 28.7.2015 Art. 76 EGHGB: nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre
[27] I. d. F. Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes v. 15.7.2014, BGBl. I 2014, 934.

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