Tz. 152
Gem. § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB muss im Anhang der Betrag angegeben werden, der noch vom Kommanditisten geleistet werden muss, um seine persönliche Haftung auszuschalten. Das gelingt unproblematisch, wenn die Pflichteinlage (wie fast immer in der Praxis) höher als die Hafteinlage ist. Bleibt die Pflichteinlage hinter der Hafteinlage zurück, ist umstritten, ob die Differenz zwischen vereinbarter oder bislang tatsächlich geleisteter Pflichteinlage und der Hafteinlage anzugeben ist.
BEISPIEL
Hafteinlage laut Handelsregister 100; Pflichteinlage laut Gesellschaftsvertrag 80; bislang geleistet 70. Sind nun 20 oder 30 auszuweisen?
Eine Mindermeinung will aus Klarheitsgründen nur die Differenz zwischen der Hafteinlage und der insgesamt zu leistenden Pflichteinlage im Anhang angeben.[254] Die h. M. verweist darauf, dass es mit dieser Anhangangabe allein um die Frage geht, in welcher Höhe der Kommanditist den Gläubigern noch direkt haftet. Dieser Betrag ergibt sich allein aus der Differenz zwischen Haftsumme und bislang tatsächlich geleisteter Pflichteinlage.[255] Wird die Haftsumme herabgesetzt, ist die neue geringere Haftsumme Maßstab für die Berechnung.[256] Altgläubiger sind gem. § 174 2. Halbsatz HGB bei der Herabsetzung geschützt, sind aber nicht der Informationsadressat dieser neuen Anhangangabe.
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