Eine Herabsetzung der Haftsumme[1] [Bis 31.12.2023: Einlage] eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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