Tz. 218

Die Vorschrift ist sehr jung und erfährt durch das BilRUG mit der Aussonderung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften bereits die erste grundlegende Korrektur. Der Anwendungsbereich gerade in der Vermögensverwaltung ist aber immer noch weitreichend. Zu denken ist an eine Immobiliengesellschaft. Gerade im Bereich der Wohnungsvermietung sind Gesellschaften mit Immobilienwerten von über 10.000.000 EUR denkbar, die mit weniger als 10 Arbeitnehmern auskommen und weniger als 700.000 EUR Mieterträge = Umsatzerlöse erzielen. Letztlich kann es passieren, dass gerade im Immobiliensektor unter Beachtung der Zahlen ein Immobilienbestand von mehr als 100.000.000 EUR in einer überschaubaren Anzahl an Kleinstkapitalgesellschaften unter Beachtung der Größenziffern des § 267a HGB untergebracht wird. Auch die Obergesellschaft selbst wird mangels entsprechender Arbeitnehmer bzw. mangels Umsatzes (sie erzielt nur Beteiligungserträge – das sind keine Umsätze; vgl. Tz. 196) zur Kleinstgesellschaft. Werden die Immobiliengesellschaften von der Obergesellschaft in der täglichen Arbeit angewiesen, kommt auch der Ausnahmetatbestand des § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB nicht in Betracht und § 267a HGB ist anwendbar.[329] Auch ein Konzernabschluss muss nicht errichtet werden, solange im Gesamtkonzern mehr als 250 Arbeitnehmer tätig sind oder mittels Nettomethode Umsätze von 40.000.000 EUR erreicht werden (§ 293 Abs. 2 HGB). Das bloße Überschreiten einer Kennzahl – nämlich der Bilanzsumme – ist wiederum unschädlich. Dass es im Bereich der Vermögensverwaltung noch zu Korrekturen der Vorschrift kommen wird, erscheint nicht als ausgeschlossen.

[329] Dazu RegE BilRUG, 73.

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