Tz. 194

Der Begriff der Umsatzerlöse folgt der Definition gem. § 277 Abs. 1 HGB. Daher sind Entgelte für betriebstypische Leistungen anzusetzen, d. h. Kaufpreise, Vermietungs- und Verpachtungserlöse oder Dienstleistungsentgelte. Diese sind um die Erlösschmälerungen und Umsatzsteuern zu kürzen. Es kommt daher auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit an. Es muss ein Außenumsatz vorliegen, sodass betriebsinterne Verrechnungen nicht als Umsatzerlöse einzuordnen sind.[301] Hingegen können bei konzerninternen Geschäften Umsatzerlöse anfallen. Wenn einerseits die Schwellenwerte durch konzerninterne Vermögens- und Tätigkeitsverlagerungen umgangen werden können, müssen entsprechende Geschäfte aber zu Erlösen führen.

 

Tz. 195

Besondere Brisanz mit Blick auf Schwellenwerte und die Konsequenzen um die Einordnung einer Kapitalgesellschaft als kleine oder mittelgroße haben konzerninterne Verrechnungspreise und Ausgleichszahlungen für Einflussnahmen. So ist es im obigen Beispiel fraglich, ob die Vertriebsgesellschaft die vereinbarten Umsätze ansetzt oder diese um konzernrechtliche Ausgleichszahlungen ergänzen muss. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Im Aktienkonzernrecht verlangt § 311 AktG einen Ausgleich für den zugefügten Nachteil, andernfalls sind sogar gem. § 317 AktG alle Schäden zu ersetzen. Gerade der Nachteilsausgleich hat jedoch breiten Umfang.[302] So sind nicht nur Nachteile erfasst, weil für hergestellte Produkte nur konzerninterne Verrechnungspreise verlangt werden dürfen, sondern auch solche Nachteile, die dadurch entstehen, weil die abhängige AG (verlustbringende) Tätigkeiten unternimmt, die sie als unabhängige AG nicht unternommen hätte. Man wird daher differenzieren müssen: (Tatsächliche) Ausgleichszahlungen für Mindervergütungen erhöhen die Umsatzerlöse; Ausgleichszahlungen für Einflussnahmen, die auf andere Weise zu Nachteilen führen, sind keine Umsatzerlöse. Ebenso sind bloße Fiktionen wie § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unbeachtlich.

 

BEISPIEL

Die faktisch abhängige A-AG wird von der sie beherrschenden G-GmbH beeinflusst, Motoren der M-Reihe zu Herstellungskosten an die von der G-GmbH ebenfalls abhängige Vertriebsgesellschaft V-GmbH auszuliefern. Eine unabhängige Gesellschaft hätte einen 50 % höheren Preis verlangt. Außerdem soll sie verstärkt Motoren der T-Reihe herstellen. Diese sollen an einen ausländischen Kooperationspartner veräußert werden. Die Kooperation scheitert jedoch und die Motoren der T-Reihe können nicht abgesetzt werden. Eine unabhängige AG hätte diese Motoren nicht in dieser Masse hergestellt. Die durch die G-GmbH auszugleichende Preisdifferenz aus der Auslieferung an die V-GmbH gehört zu den Umsatzerlösen. Hingegen hat die Ausgleichszahlung für die nichtabsetzbaren Motoren der T-Reihe keinen Charakter eines Umsatzerlöses, sondern eher den eines Schadensausgleichs.

 

Tz. 196

Grundsätzlich sind Beteiligungserträge keine Umsatzerlöse. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschafterin eine reine Holdinggesellschaft oder eine Gesellschaft mit eigenem Geschäftsbetrieb ist. Es mangelt an einem Leistungsaustausch am Markt. Hingegen hat die Holdinggesellschaft Umsatzerlöse bei Dienstleistungen, die sie ihren Beteiligungsgesellschaften gegenüber erbringt.[303] Auch abgeführter Gewinn aus einem Unternehmensvertrag erhöht nicht die Umsatzerlöse beim herrschenden Unternehmen wie der ausgeglichene Verlust nicht dessen Umsatzerlöse mindert.

 

Tz. 197

Maßgeblich sind sie letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr sind auch die Umsätze der vorangegangenen Monate zu berücksichtigen, damit es zwölf volle Monate werden. Grundsätzlich sind dafür die tatsächlich in diesen Monaten erzielten Umsätze zu nehmen. Lassen sich diese nicht feststellen, darf jedoch nach h. M. nicht der Zeitraum des Rumpfgeschäftsjahres auf diese verbleibenden Monate hochgerechnet werden.[304] Vielmehr sollen die Aufstockungsbeiträge auf der Basis der Vorjahresumsatzerlöse für diesen Zeitraum ermittelt werden.

[301] ADS, § 267 HGB Rn. 5; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267 HGB Rn. 5; Isele/Paffrath, in: HdR, § 267 HGB Rn. 39.
[302] Koch, in: Hüffer, AktG, § 311 AktG, Rn. 25 ff.
[303] Isele/Paffrath, in: HdR, § 277 HGB Rn. 37; Knop, in: HdR, § 267 HGB Rn. 12; Suchan, in: MüKo-BilR, § 267 HGB Rn. 10; Winkeljohann/Lawall, in: BeckBilKo, § 267 HGB Rn. 7.
[304] ADS, § 267 HGB Rn. 12; Suchan, in: MüKo-BilR, § 267 HGB Rn. 11; Winkeljohann/Lawall, in: BeckBilKo, § 267 HGB Rn. 8.

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