Tz. 23

Kleine Kapitalgesellschaften sind in § 267 Abs. 1 HGB definiert. Sie haben ggf. sechs Monate Zeit zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Sie brauchen keinen Lagebericht aufzustellen. Wegen der Freiwilligkeit gelten die Ausführungen zur Segmentberichterstattung zur Satzungsstatuierung und Stetigkeit (vgl. Tz. 17 f.).[40] Die Satzung kann (allein mit Wirkung für das Innenverhältnis) den Lagebericht gleichwohl als zwingend vorschreiben. Der Stetigkeitsgrundsatz ist nicht anzuwenden, sodass auf einen Lagebericht beliebig verzichtet werden kann.

[40] Zum Zwang zum Lagebericht durch Statuierung in der Satzung einer kleinen Gesellschaft siehe Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge