Tz. 17

Hinsichtlich der Segmentberichterstattung besteht wie im Konzernbilanzrecht (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB) ein Wahlrecht. Gem. DRS 3.1 hat die Segmentberichterstattung das Ziel, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder des Konzerns zu geben. Dadurch wird der Einblick in die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage verbessert. Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder können besser eingeschätzt werden.[32] Bei Segmentberichterstattung im Einzelabschluss besteht der Vorteil für den Bilanzleser darin, dass er einen Einblick in die isolierten Unternehmenseinheiten erhält. Dadurch wird im Ergebnis kompensiert, dass das Unternehmen nicht alle einzelnen Tätigkeitsbereiche in jeweilige Konzerngesellschaften ausgliedert und der Bilanzleser für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich Einblick in die Bilanz der jeweiligen Konzerngesellschaft nehmen kann. Weitere ausführliche Regelungen finden sich in DRS 3, der jedoch nur für die Kapitalflussrechnung im Konzern geschaffen wurde und daher nicht ohne Weiteres angewendet werden kann.

 

Tz. 18

Die Segmentberichterstattung ist freiwillig.[33] Wie bei allen bilanziellen Wahlrechten stellt sich die Frage, ob diese durch Verankerung in der Satzung verpflichtend gemacht werden können. Das wird man bejahen können, soweit dem Vorstand dadurch nicht die Flexibilität bei Aufstellung des Jahresabschlusses genommen wird, um angemessen auf neue Situationen reagieren zu können. Während bei Wahlrechten mit Auswirkung auf den Gewinn entgegen der herrschenden Sichtweise eine Fixierung in der Satzung abzulehnen ist, sind Wahlrechte bezüglich der Darstellung in der Satzung regelbar.[34] Die Satzung kann daher eine Segmentberichterstattung erzwingen. Dieser Zwang besteht aber nur im Innenverhältnis, sodass die Offenlegung des Jahresabschlusses ohne Segmentberichterstattung nicht ordnungswidrig (§ 335 HGB) ist. Fraglich ist weiterhin, ob das Stetigkeitsgebot auch für die Segmentberichterstattung anzunehmen ist. § 246 Abs. 3 HGB regelt die Ansatzstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB regelt die Bewertungsstetigkeit und § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die Gliederungsstetigkeit. Darum geht es nicht bei der Segmentberichterstattung. Vielmehr geht es darum, ob ein freiwilliger Bestandteil des Jahresabschlusses stetig oder willkürlich vorgelegt werden darf. Bilanzleser haben keinen Anspruch auf die Segmentberichterstattung; allein die Vorlage eines solchen zwingt zur Richtigkeit. Daher kann die Segmentberichterstattung willkürlich in manchen Jahren vorgelegt werden und in manchen nicht. Das erweckt zwar wenig Vertrauen, kann jedoch Bedeutung erlangen, wenn der Jahresabschluss für eine zurückliegende Rechnungsperiode nichtig ist und neu aufgestellt werden muss. Der Vorstand kann nun auf eine (erneute) Segmentberichterstattung verzichten.

[32] Siehe auch Senger, in: MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 80.
[33] Ausführlich dazu Baetge/Commandeur/Hippel, in: HdR, § 264 HGB Rn. 15 ff.
[34] Das entspricht der h. M., siehe nur Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 24.

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