Tz. 203

Bei Umwandlung oder Neugründung fehlen regelmäßig die Werte der Vorjahre, sodass anhand der Werte des ersten Stichtags zu klassifizieren ist. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist daher die Aussagekraft der Größen begrenzt. Deshalb ordnet das Gesetz an, dass bereits die Schwellenwerte des ersten Geschäftsjahres für die maßgebliche Einordnung sorgen. Andernfalls würde für das erste Geschäftsjahr immer eine kleine Kleinstkapitalgesellschaft vorliegen.

 

Tz. 204

Neugründung ist Konstituierung einer Kapitalgesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister. Die Zeit der Geschäftstätigkeit als Vorgesellschaft ist für die Ermittlung der Schwellenwerte hinzuzurechnen.[316] Das führt insbesondere zu höheren Umsatzerlösen. Ein Anspruch aus Vorbelastungshaftung ist zu aktivieren[317] und erhöht die Bilanzsumme. Bei Umsatzerlösen ist trotz des Rumpfgeschäftsjahres auf das gesamte Geschäftsjahr hochzurechnen; saisonale Schwankungen sind nicht in die Rechnung einzubeziehen. Ist die Gesellschaft kurz vor Jahresende gegründet worden und fehlen Stichtagswerte zur Arbeitnehmerzahl, ist die Arbeitnehmerzahl am Abschlussstichtag heranzuziehen.

 

Tz. 205

Auch die Mantelgründung soll wie eine Neugründung behandelt werden. Das muss erst recht auch für die Vorratsgründung gelten. Keine Neugründung ist jedoch die Umgestaltung des Unternehmens, wenn dauerhaft ein Geschäftsbetrieb – wenn auch anderer Art und anderen Umfangs – fortgeführt worden ist. Das ändert sich auch nicht, wenn diese Investitionstätigkeit mit der Änderung der Gesellschafter(struktur) einhergeht. Für die Ermittlung der Vorbelastungshaftung bzw. der Haftung bei Mantelverwendung kommt es aber nicht auf die Schwellengrößen an, sodass die Ermittlung der Summe auch nicht zwingend von der Hinzuziehung eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht werden kann.

[316] Reiner, in: MüKo-HGB, § 267 HGB Rn. 16.
[317] Dazu Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 106.

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