Tz. 232

 

§ 342e Bußgeldvorschriften 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 

Tz. 233

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR e. V.) geht als privatrechtliches Gremium i. S. d. § 342b Abs. 1 HGB möglichen Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch kapitalmarktorientierte Unternehmen nach (bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte, auf Verlangen der BaFin oder im Wege von Stichproben). Keine Prüfstelle in diesem Sinne ist die BaFin selbst (vgl. Tz. 123 zu § 333 HGB). Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung freiwillig mitwirkt, ist es gem. § 342b Abs. 4 Satz 1 HGB verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. § 342e HGB dient der Durchsetzung dieser Verpflichtung.

 

Tz. 234

Taugliche Täter sind die in § 342b Abs. 4 HGB genannten Personen, namentlich die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und sonstige Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen. Bei mehreren Beteiligten muss im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur einer die notwendigen Tätereigenschaften aufweisen (vgl. Tz. 162 zu § 334 HGB). Als Tathandlungen kommen die nicht richtige oder nicht vollständige Erteilung einer Auskunft (Var. 1) sowie die nicht richtige oder nicht vollständige Vorlage einer Unterlage (Var. 2) in Betracht. Zum Begriff der Unrichtigkeit vgl. Tz. 34 ff., 66 zu § 331 HGB. Unvollständigkeit ist gegeben, wenn die gegebene Auskunft oder die vorgelegte Unterlage nicht umfassend und abschließend ist.[281] Ein zur Mitwirkung Verpflichteter kann die Mitwirkung aber ggf. nach § 342b Abs. 4 Satz 2 HGB verweigern. § 342e HGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es ist nicht relevant, wenn die Prüfstelle die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkennt.

 

Tz. 235

Hinsichtlich der inneren Tatseite wird vorsätzliches und fahrlässiges Handeln erfasst; leichte Fahrlässigkeit genügt.

 

Tz. 236

Was die Rechtsfolgen anbelangt, beträgt der Mindestbetrag der Geldbuße 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG), der Höchstbetrag 50.000 EUR (§ 342e Abs. 2 HGB). Verfolgungsbehörde ist die BaFin, § 342e Abs. 3 HGB. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 334 HGB (vgl. Tz. 194 ff.) entsprechend.

[281] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 341e HGB Rn. 84.

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