Tz. 81

Das Gericht kann dem Täter gem. § 70 StGB im Urteil als Maßregel der Besserung und Sicherung ein Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren erteilen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Angesichts dieser recht hohen Hürden hat das Berufsverbot nur geringe praktische Bedeutung.

 

Tz. 82

Aber auch ohne Berufsverbot tritt bei einer Verurteilung (auch durch Strafbefehl, nicht jedoch bei Einstellung gem. § 153a StPO) wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nach § 331 HGB unweigerlich[134] die gravierende Nebenfolge des § 6 Abs. 2 Satz  2 Nr. 3 lit. d) GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. d) AktG ein (Inhabilität), ohne dass im Strafbefehl oder Urteilstenor gesondert darauf hingewiesen werden müsste (!).[135] Der Verurteilte darf auf Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils weder Geschäftsführer einer GmbH noch Mitglied des Vorstands einer AG (Bestellungshindernis) sein. Auch die Eintragung als gesetzlicher Vertreter einer deutschen Zweigniederlassung (z. B. director einer Ltd.) ist über § 13e Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen. All dies muss bei Bemessung einer Geld- oder Freiheitsstrafe (vgl. Tz. 79) Berücksichtigung finden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).[136] In die Frist wird die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht eingerechnet.

 

Tz. 83

Ist durch die Tat ein Vermögensvorteil erlangt worden (Belohnung), kommt die Anordnung des Verfalls (künftig: Einziehung von Taterträgen, BR-Drucks. 418/16) gem. §§ 73 ff. StGB in Betracht. Wurden Gegenstände durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder sind sie dazu bestimmt gewesen (Dokumente, Datenträger, EDV-Geräte etc.), greifen die Vorschriften zur Einziehung in den §§ 74 ff. StGB.

[134] Für eine einschränkende Auslegung (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe) Waßmer, ZIS 2011, 648 (650).
[135] Zu dieser Problematik Sobota, Die Nebenfolge im System strafrechtlicher Sanktionen, Berlin 2015, 224 ff.
[136] Etwa BGH v. 09.06.1981, 4 StR 90/81, NStZ 1981, 342; BGH v. 03.12.1996, 5 StR 492/96, NStZ-RR 1997, 195 m. w. N.; krit. Sobota, Die Nebenfolge im System strafrechtlicher Sanktionen, Berlin 2015, 205 ff., der eine unzulässige Privilegierung von Straftätern mit hohem (beruflichen) Status fürchtet. Die zusätzliche Rechtsminderung sei vom Gesetzgeber doch gerade gewollt.

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