Tz. 160
Die Vorschrift des § 334 HGB erfasst Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften bei KapGes (vgl. Tz. 165 f.). Insgesamt wird der Unrechtsgehalt einer Straftat nach den §§ 331–333 HGB aber nicht erreicht, so dass nach Einschätzung des Gesetzgebers die Schwelle eines strafbedürftigen Verhaltens nicht überschritten wird. Auf Rechtsfolgenebene reicht damit eine schlichte Geldbuße als nicht ehrenrührige Pflichtenmahnung aus; eine zusätzliche Belastung des Täters mit dem Ausspruch eines sozialethischen Unwerturteils ist dagegen nicht erforderlich, solange keine qualifizierenden Umstände i. S. d. § 333a HGB (vgl. Tz. 152 ff.) hinzukommen.
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