Tz. 190

Jeweils geht es um Versäumnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Überwachung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer. Der Verweis auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 Abschlussprüfungs-VO betrifft die Prüfungshonorare. Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft übermäßig vom geprüften Unternehmen abhängig (über 15 % der Gesamteinnahmen in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren), so muss der Prüfungsausschuss "anhand objektiver Gründe" entscheiden, ob der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft die Abschlussprüfung weiterhin durchführen kann, wobei die weitere Dauer auf maximal zwei Jahre beschränkt wird. Der Verweis auf Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 Abschlussprüfungs-VO betrifft die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen. Zu denken ist etwa an Steuerberaterleistungen oder sonstige juristische Dienstleistungen. Der Prüfungsausschuss darf diese nur "nach gebührender Beurteilung" der Gefährdung der Unabhängigkeit und der angewendeten Schutzmaßnahmen gem. Art. 22b Abschlussprüfungs-RL 2006/43/EG billigen. Da die Kriterien für eine Entscheidung zumindest bei den ersten beiden Varianten z. T. nur ungenau beschrieben werden, dürfte insoweit mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Tz. 188) eine Ahndung nur in Evidenzfällen (gänzlich unterbliebene Prüfung, Anwendung grob sachwidriger Kriterien) möglich sein. Art. 6 Abs. 2 Abschlussprüfungs-VO betrifft die regelmäßige Beurteilung der Gefährdungen durch den Prüfungsausschuss. Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft erklärt demnach jährlich gegenüber dem Prüfungsausschuss, dass er unabhängig vom geprüften Unternehmen ist, und erörtert mit dem Prüfungsausschuss die Gefahren für seine Unabhängigkeit sowie die zur Verminderung dieser Gefahren angewendeten Schutzmaßnahmen. Die bußgeldbewehrte Pflicht des Mitglieds des Prüfungsausschusses liegt darin, die Erklärungen entgegenzunehmen und die genannten Erörterungen durchzuführen.

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