Tz. 13
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 43 Abs. 2 GmbHG für alle Schäden, die aus seinen schuldhaften Pflichtverletzungen entstehen. Mit § 43 Abs. 3 GmbHG gibt es eine weitere (eigenständige) Anspruchsgrundlage für den Fall, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.[35] § 43 Abs. 3 GmbHG ist nicht darauf beschränkt, dass eine Unterbilanz vorgelegen hat, sondern es muss genügen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers in der fehlerhaften Rechnungslegung zu finden ist und diese zu einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden Ausschüttung geführt hat. Das ist deshalb wichtig, weil der Anspruch aus § 43 Abs. 3 GmbHG nicht disponibel ist, d. h. die Gesellschafterversammlung kann keinen Verzicht darauf beschließen.[36] Hingegen ist der Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG einerseits dann bereits ausgeschlossen, wenn auf Weisung der Gesellschafter gehandelt wird,[37] andererseits kommt auch ein nachträglicher Verzicht in Betracht.[38] Erstere Konstellation ist zumeist ausgeschlossen, weil die Geschäftsführer eine gesetzwidrige Weisung nicht befolgen müssen. Die zweite Konstellation ist zugunsten des Fremdgeschäftsführers immer anwendbar. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer darf im Verzichtszeitpunkt wiederum keine Unterbilanz vorliegen.[39] Für alle anderen Probleme kann auf die Ausführungen zum Vorstand einer AG verwiesen werden.
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