Tz. 20
§ 323 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 HGB statuiert die Pflicht zur gewissenhaften[52] und unparteilichen[53] Prüfung bei Wahrung von Verschwiegenheit[54] und Nichtverwertung der erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.[55] Darüber hinaus sind alle in den §§ 316 ff. HGB genannten Pflichten zu beachten.[56] Da sind insbesondere Fehler bei der Prüfung selbst (§ 317 HGB),[57] fehlender Hinweis auf Ausschlussgründe in der Person des Prüfers (§§ 319, 319a, 319b HGB),[58] Fehler bei Wahrnehmung von Vorlage- und Auskunftsrechten (§ 320 HGB), Fehler bei Abfassung der Prüfungsberichte (§ 321 HGB)[59] oder Fehler beim Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)[60].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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